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Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines. Die nachstehenden Bestimmungen sind für sämtliche Lieferungen und Leistungen der LWK Gebäudetechnik Service GmbH - im nachstehenden Lieferer genannt - ausschließlich verbindlich. Die Ungültigkeit einer Bestimmung läßt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen so weit wie möglich unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine Regel ersetzt, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. 


2. Angebot. Angebote verstehen sich stets freibleibend. Bestel-lungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind. Werden sie nicht innerhalb von 4 Wochen bestätigt, gelten sie als nicht angenommen. Für den Umfang der Lieferpflicht ist ausschließlich der Text unserer Auftragsbestimmung verbindlich. In dieser nicht aufgeführte Teile, Zubehör oder Leistungen gehören nicht zu unserem Lieferumfang. Sämtliche Vereinbarungen über Aufträge gelten nur unter dem Vorbehalt, daß die Herstellung oder Lieferung nicht durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, politische Unruhen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen usw., Betriebsstörung, Brandschaden und andere Unfälle im eigenen Betrieb oder durch Materialschwierigkeiten aller Art unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Das gleiche gilt, wenn die Umstände bei einem Unterlieferer liegen. Diese Ereignisse entbinden den Lieferer für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferungspflicht und berechtigen ihn, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In allen Fällen verzichtet der Besteller auf Schadenersatzansprüche jeder Art. Diese Bedingungen gelten auch für laufende und zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde. Es genügt, wenn  sie dem Besteller früher einmal, z.B. im Zusammenhang mit einem Auftrag, mitgeteilt worden sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur dann, wenn sie von ihm ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

3. Lieferfrist. Angaben über Termine und Lieferfristen sind grund-sätzlich unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Angegebene Termine und Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigte Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Klärung aller technischen Einzelheiten usw. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, ist der Lieferer berechtigt, für die Dauer der Behinderung die Lieferung oder Leistung einzustellen bzw. nach Setzen einer Nachfrist gem. VOB vom Vertrag zurückzutreten.

4. Preise. Ändern sich nach Abschluß des Vertrages Werkstoff-preise oder Arbeitslöhne, durch die unsere Leistung mittelbar oder unmittelbar betroffen werden, so erhöhen sich die vereinbarten Preise nach Maßgabe der Mehrkosten. Gruppen- oder Einzelpreise innerhalb komplett angebotener Anlagen gelten nur, wenn die gesamte Anlage bestellt wird. Bei Bezug von Teilen des Angebotes behalten wir uns Preiskorrektur vor. 

5. Montage. Montagen erfolgen zu unseren Montagebedingungen und Montagesätzen.

6. Zahlung. Diese sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen in bar ohne Abzug zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschadens Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber  3 % über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz ab Verfalltag bis zum Zahlungstag in Rechnung gestellt. Skonto entfällt bei fälligem Saldo.  Eine nachträglich bekannt werdende Verschlechterung der Kredit-würdigkeit des Bestellers und Verzug berechtigen den Lieferer, Zahlung vor Lieferung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, auch dann, wenn die erteilte Auftragsbestätigung einen andere Zahlungsweise vorsieht. Bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug, Inhaberwechsel kann der Lieferer auch jederzeit von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten, wobei Schaden-ersatzansprüche des Bestellers schlechthin ausgeschlossen sind. Aufrechnung seitens des Bestellers nur möglich bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen ist nur in einem angemessenen Verhältnis möglich und nur, sofern über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Es bleibt dem Lieferer überlassen, auf welche fällige Forderung er Zahlungen verrechnet. Bei Zahlungsverzug wird, sofern nicht höhere Unkosten entstanden sind, EUR 5.- pro Mahnung berechnet.

7. Haftung für Mängel der Lieferung. Bei neuen Maschinen und Apparaten übernimmt der Lieferer für sachgemäße und gute Ausführung auf die Dauer gem. VOB eine Gewähr derart, daß alle während dieser Zeit nachweisbar infolge unterdurchschnittlicher Baustoffe, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar gewordene Teile nach seiner Wahl ersetzt oder instand gebracht werden.

Die Feststellung der die Gewährleistungspflicht auslösenden Mängel ist dem Lieferer sofort zu melden.
Für natürliche Abnützung, ferner für Schäden, die auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, un-geeigneter Betriebsmittel oder die Folge von durch höhere Gewalt hervorgerufener Einflüsse sind, leisten wir keine Gewähr. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Muß der Liefergegestand aufgestellt werden, so haften wir für zugesicherte Eigenschaften nur, wenn die Aufstellung durch unsere Monteure erfolgt. Zusicherungen über Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit gelten mit dem Vorbehalt, daß die zu ihrer Erreichung erforderlichen Vorbedingungen seitens des Bestellers erfüllt werden. Bei Lieferungen aufgrund fremder Leistungsverzeichnisse leisten wir Gewähr für die im Leistungsverzeichnis verlangten Leistungen und die Funktion der einzelnen Aggregate, jedoch nicht für die Richtigkeit dieser Daten im Sinne der Gesamtplanung. Handlungen, welche uns zur Erreichung der zugesicherten Eigenschaften notwendig erscheinen, dürfen wir ohne weiteres vornehmen. Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Unsere  Haftung erlischt, wenn der Besteller oder von ihm beauftrage Dritte aus anderen Gründen ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen und Instandsetzungsarbeiten durchführen. Für solche Arbeiten leisten wir keine Vergütung.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Verweigert der Besteller deren Erfüllung trotz Mahnung erlischt unsere Haftung. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für die durch Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen, die Kosten des  Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie angemessene Kosten des Aus- und Einbaus. Die übrigen Kosten trägt der Besteller. Verzögert sich die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang.
Rechte des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjähren in sechs Monaten frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

8. Eigentum. Dem Lieferer verbleibt an dem gelieferten Gegenstand, unbeschadet des früheren Gefahrenüberganges, bis zur vollen Befriedigung seiner Ansprüche (bei Zahlung in Akzepten oder Kundenpapieren bis zur völligen Bareinlösung, auch bei Prolongation) das Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt nicht nur bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises diese Gegenstandes, sondern auch bis zur Bezahlung aller vergangenen und künftigen Warenlieferung innerhalb der Geschäftsbeziehung. Bis dahin hat der Besteller den  Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten des Lieferers gegen Feuer- und Wasserschaden zu versichern und dieses dem Lieferer auf Verlangen nachzuweisen. Auch hat er dem Lieferer und dessen Beauftragten das Betreten des Abstellortes zu gestatten. Der Besteller darf bis zur völligen Bezahlung den Gegenstand weder veräußern noch belasten, noch in sonstiger Weise über ihn verfügen und muß im Falle einer Pfändung den Lieferer unverzüglich benachrichtigen und die erforderlichen  Maßnahmen ergreifen. Befindet sich der Besteller in Verzug, dann hat der Lieferer neben sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten das Recht, den Liefergegenstand jederzeit und ohne Verzicht auf seine Ansprüche an sich zu nehmen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei der Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Beim Rücktritt vom Vertrag hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für evl. Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung zu ersetzen. Pfändung des Liefergegenstandes steht dem Lieferer frei. Sie gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Bei einer Pfandverwertung verliert der Besteller sein Recht auf Vertragserfüllung.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Leipzig. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Leipzig. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen für ihn zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.

LWK  Gebäudetechnik Service GmbH
Christian-Grunert-Str. 2, 04288 Leipzig 

Stand 01.01.2016


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